OLG Köln - Urteil vom 08.09.2022
24 U 18/22
Normen:
BGB § 286 Abs. 1; BGB § 2314;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 252/20

Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmers auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

OLG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 24 U 18/22

DRsp Nr. 2023/3940

Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmers auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

1. Ist ein Vermächtnisnehmer zugleich Pflichtteilsberechtigter, so hat der Erbe ihm gemäß § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Dies gilt auch hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen. 2. Der Anspruch besteht unabhängig von einem Pflichtteilsanspruch, zu dessen Beurteilung die Auskunft dienen soll. Jedoch besteht kein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit der gemäß § 2314 BGB geschuldeten Auskunft des Erben nichts mehr anfangen kann, etwa weil der Erbe berechtigterweise die Verjährungseinrede erhebt.