OLG Rostock - Beschluss vom 16.04.2009
3 W 9/09
Normen:
BGB § 2169 Abs. 1; BGB § 2169 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2009, 1395
OLGReport-Rostock 2009, 739
ZEV 2009, 624
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 110/08

Ansprüche des Vermächtnisnehmers nach Veräußerung der vermachten Sache durch die Erben

OLG Rostock, Beschluss vom 16.04.2009 - Aktenzeichen 3 W 9/09

DRsp Nr. 2009/17662

Ansprüche des Vermächtnisnehmers nach Veräußerung der vermachten Sache durch die Erben

Wird eine Sache, die Gegenstand eines testamentarisch bestimmten Vermächtnisses ist, veräußert, kann der Vermächtnisnehmer nicht ohne weiteres die Herausgabe des Surrogates über § 2169 BGB verlangen.

Normenkette:

BGB § 2169 Abs. 1; BGB § 2169 Abs. 3;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569, 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat vielmehr zu Recht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt, da es derzeit an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO fehlt.

Der dem Antragsteller durch das Vermächtnis zugewandte Gegenstand, der PKW Smart, befand sich zum Zeitpunkt des Erbfalles unstreitig nicht mehr in der Erbmasse, sondern ist zuvor vom Antragsgegner an einen Dritten veräußert worden. Grundsätzliche Rechtsfolge dessen ist gem. § 2169 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses.