BGH - Beschluss vom 05.07.2017
IV ZB 6/17
Normen:
BGB § 1975; BGB § 1981 Abs. 1; FamFG § 48 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1619
MDR 2017, 1004
NJW-RR 2017, 1034
Vorinstanzen:
AG Hattingen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 VI 399/10
OLG Hamm, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 W 237/16

Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger; Antragsstellung durch einen am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligten

BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen IV ZB 6/17

DRsp Nr. 2017/9414

Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger; Antragsstellung durch einen am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligten

FamFG § 48 Abs. 1 Satz 2 Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2017 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1975; BGB § 1981 Abs. 1; FamFG § 48 Abs. 1 S. 2;

Gründe