OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.2023
21 W 91/23
Normen:
BGB § 2229; HeimG § 14;
Fundstellen:
ZEV 2024, 171
GesR 2024, 185
NJW 2024, 1046
MDR 2024, 509
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 24.05.2023

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Voraussetzungen für die Testierunfähigkeit der Erblasserin; Berücksichtigung einer Pflegeperson als Erbin

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 21 W 91/23

DRsp Nr. 2024/3628

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Voraussetzungen für die Testierunfähigkeit der Erblasserin; Berücksichtigung einer Pflegeperson als Erbin

Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Nachlassgerichts Kassel vom 24.05.2023 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die für die Erteilung des von den Beteiligten zu 2), 3) und 5) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 2), 3) und 5) einen Erbschein entsprechend des Antrags vom 06.11.2022 zu erteilen.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2), 3) und 5) tragen die Hälfte der gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner, der Beteiligte zu 1) die weitere Hälfte der Gerichtskosten. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2229; HeimG § 14;

Gründe

I.