OLG Rostock - Beschluss vom 25.08.2020
3 W 94/19
Normen:
BGB § 2270 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 642
ZEV 2021, 175
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 70 VI 156/19

Antrag auf Erteilung eines ErbscheinsWiderruflichkeit wechselbezüglicher VerfügungenAbänderungsbefugnis des Längstlebenden

OLG Rostock, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 3 W 94/19

DRsp Nr. 2021/5572

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Widerruflichkeit wechselbezüglicher Verfügungen Abänderungsbefugnis des Längstlebenden

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 02.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 01.07.2019 wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,- € zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 1;

Gründe:

Die Erblasserin war in zweiter Ehe mit dem am 23.03.2013 vorverstorbenen F. E. B. verheiratet. Die Erblasserin hatte aus ihrer ersten Ehe drei Kinder und zwar die Beteiligten zu 1) bis 3). Ihr vorverstorbener Ehemann hatte zwei Kinder und zwar die Beteiligten zu 4) und 5).

Die Eheleute hatten am 03.11.2009 vor der Notarin F. in S. zu deren Urkundenrolle - Nr. 1271/2009 ein gemeinschaftliches Testament beurkunden lassen. Hierin hatten sie sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und zu Schlusserben des zuletzt Sterbenden sämtliche Abkömmlinge der Ehefrau und des Ehemanns zu gleichen Teilen.

In § 5 (Wechselbezüglichkeit und Bindung) haben sie folgendes testiert:

"... Dieses Testament soll nicht gemäß § 2079 BGB (Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten) angefochten werden können.

Die vorstehenden Erbeinsetzungen sind wechselbezüglich. Sie können somit zu unserer beider Lebzeiten nur gemeinschaftlich geändert oder durch einseitigen notariell beurkundeten Widerruf beseitigt werden.