OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.12.2023
21 W 120/23
Normen:
BGB § 2227; BGB § 671 Abs. 1; BGB § 2205;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 135
NJW-RR 2024, 351
ZEV 2024, 221
ZEV 2024, 230
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 24.03.2023

Antrag eines auf Antrag eines Miterben auf Entlassung eines Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht bei wichtigem Grund bei Begehen einer groben Pflichtverletzung sowie dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 21 W 120/23

DRsp Nr. 2024/3022

Antrag eines auf Antrag eines Miterben auf Entlassung eines Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht bei wichtigem Grund bei Begehen einer groben Pflichtverletzung sowie dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung

Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen einer groben Pflichtwidrigkeit ist nicht unbedingt auszusprechen, wenn er ohne Zustimmung einiger Miterben eine Goldkette mit Eheringen in den Sarg des Erblassers legt. Dies gilt insbesondere, wenn er dazu von dem Erblasser beauftragt wurde oder dies zumindest dem Wunsch des Erblassers entsprach. Selbst wenn von einer groben Pflichtwidrigkeit ausgegangen würde, würde es nicht zwingend zu einer Entlassung führen, sondern es wäre im Rahmen einer Ermessensausübung mit den Interessen der übrigen Beteiligten an einer Beendigung oder dem Fortbestand der Testamentsvollstreckung abzuwägen.

Normenkette:

BGB § 2227; BGB § 671 Abs. 1; BGB § 2205;

Gründe

I.