Antrag eines auf Antrag eines Miterben auf Entlassung eines Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht bei wichtigem Grund bei Begehen einer groben Pflichtverletzung sowie dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 21 W 120/23
DRsp Nr. 2024/3022
Antrag eines auf Antrag eines Miterben auf Entlassung eines Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht bei wichtigem Grund bei Begehen einer groben Pflichtverletzung sowie dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen einer groben Pflichtwidrigkeit ist nicht unbedingt auszusprechen, wenn er ohne Zustimmung einiger Miterben eine Goldkette mit Eheringen in den Sarg des Erblassers legt. Dies gilt insbesondere, wenn er dazu von dem Erblasser beauftragt wurde oder dies zumindest dem Wunsch des Erblassers entsprach. Selbst wenn von einer groben Pflichtwidrigkeit ausgegangen würde, würde es nicht zwingend zu einer Entlassung führen, sondern es wäre im Rahmen einer Ermessensausübung mit den Interessen der übrigen Beteiligten an einer Beendigung oder dem Fortbestand der Testamentsvollstreckung abzuwägen.