BGH - Beschluss vom 25.04.2018
XII ZB 414/16
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; PStG § 48 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 186
FamRB 2018, 319
FamRZ 2018, 1184
FuR 2018, 423
MDR 2018, 1271
NJW-RR 2018, 967
ZEV 2018, 545
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen III 4/16
OLG Nürnberg, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 594/16

Antrag eines Witwers auf Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister; Beschwerdeberechtigung eines Witwers bei behaupteter falscher Eintragung des Geburtsorts der Ehefrau; Eintragung des Geburtsorts der Verstorbenen als Falkenberg, Niederschlesien statt Falkenberg (Sokolec), Polen

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen XII ZB 414/16

DRsp Nr. 2018/6530

Antrag eines Witwers auf Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister; Beschwerdeberechtigung eines Witwers bei behaupteter falscher Eintragung des Geburtsorts der Ehefrau; Eintragung des Geburtsorts der Verstorbenen als "Falkenberg, Niederschlesien" statt "Falkenberg (Sokolec), Polen"

PStG § 48 Abs. 2 Satz 1 a) Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts seines verstorbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Berichtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG in der Sache zurückgewiesen wird.b) Eine Beschwerdeberechtigung des Ehegatten des Verstorbenen folgt grundsätzlich auch nicht aus einer durch Erbschaft begründeten Rechtsnachfolge oder aus einer treuhänderischen Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623).c) Hat das Beschwerdegericht trotz fehlender Beschwerdeberechtigung des Ehegatten seiner Beschwerde im Wesentlichen stattgegeben, ist das Rechtsbeschwerdegericht wegen des Verbots der reformatio in peius gehindert, den Beschwerdebeschluss aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen.

Tenor