BGH - Beschluß vom 03.07.2006
II ZB 31/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 676
BGHReport 2006, 1391
BRAK-Mitt 2006, 287
FamRZ 2006, 1373
MDR 2007, 179
NJW 2007, 160
NJW-RR 2006, 1507
Rpfleger 2006, 624
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 124/05
LG Konstanz, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 553/04 F

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

BGH, Beschluß vom 03.07.2006 - Aktenzeichen II ZB 31/05

DRsp Nr. 2006/21151

Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

»Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrte mit seiner im Dezember 2004 bei dem Landgericht Konstanz eingegangenen Klage die Rückzahlung seiner Einlageleistungen in Höhe von 2.835,00 EUR auf eine bei der Beklagten gezeichnete atypische stille Gesellschaftsbeteiligung sowie die Feststellung, dass zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehungen bestehen. Das Landgericht führte ein schriftliches Vorverfahren durch und machte mit Beschluss vom 16. Juni 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag, den die Parteien annahmen. Durch Beschluss vom 27. Juni 2005 stellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.460,00 EUR zu tragen.