BGH - Beschluß vom 18.07.2006
XI ZB 41/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3104, 3105;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 675
BB 2006, 1879
BGHReport 2006, 1391
JurBüro 2006, 639
MDR 2007, 178
NJW 2006, 2927
Rpfleger 2006, 625
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-10 W 104/05
LG Düsseldorf, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 454/04

Anwaltsgebühren bei Erwirken des ersten und des zweiten Versäumnisurteils

BGH, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen XI ZB 41/05

DRsp Nr. 2006/23020

Anwaltsgebühren bei Erwirken des ersten und des zweiten Versäumnisurteils

»Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104, 3105;

Gründe:

I. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwirkten am 18. März 2005 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über 12.959,26 EUR nebst Zinsen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. April 2005 wurde auch die von der Klägerin angemeldete 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) festgesetzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil erschien erneut für den Beklagten niemand. Daraufhin verwarf das Landgericht seinen Einspruch auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und legte ihm die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Die Klägerin hat anschließend die Festsetzung einer 0,7-Terminsgebühr zuzüglich 16% USt., insgesamt 427,11 EUR, beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.