FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2022
7 K 1550/20
Normen:
ErbStG (i.d.F.v. 01.01.2004) § 13a; ErbStG § 29 Abs. 2;

Anwendbarkeit der Steuerbegünstigungsvorschrift des § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) a.F. bei einer Besteuerung nach § 29 Abs. 2 ErbStG infolge eines Widerrufs einer vorangegangenen Schenkung von Betriebsvermögen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 7 K 1550/20

DRsp Nr. 2023/1333

Anwendbarkeit der Steuerbegünstigungsvorschrift des § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) a.F. bei einer Besteuerung nach § 29 Abs. 2 ErbStG infolge eines Widerrufs einer vorangegangenen Schenkung von Betriebsvermögen

Tenor

1)

Der Beklagte wird verpflichtet, den Schenkungsteuerbescheid, zuletzt vom 07.06.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2020 dahingehend zu ändern, dass für die Besteuerung der infolge der Rückübertragung von Teilen der geschenkten Unterbeteiligungen an den Gesellschaften A AG & Co. KG, B GmbH & Co. KG und C Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG verbliebenen Nutzungen i.S.d. § 29 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG in der am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des Art. 13 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 gewährt werden. Die Berechnung der neu festzusetzenden Schenkungsteuer wird dem Beklagten übertragen.

2)

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3) 4)