FG Köln - Urteil vom 29.03.2000
9 K 8228/98
Normen:
AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2 ; AO 1977 § 88 Abs. 1 S 1; BGB § 242 ; ErbStG § 35 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 770

Anwendungsbereich der Anlaufhemmung bei der Schenkungsteuer

FG Köln, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 9 K 8228/98

DRsp Nr. 2001/1948

Anwendungsbereich der Anlaufhemmung bei der Schenkungsteuer

1. Als Finanzbehörde im Sinne des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO ist nicht die Finanzbehörde als organisatorische Einheit und Trägerin des Verwaltungsverfahrens zu verstehen, sondern die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle des örtlich zuständigen (§ 35 ErbStG) Finanzamts. 2. Die bei den Finanzämtern gebildeten Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen stehen nicht in einer Funktionsnähe mit weitgehend überschneidender Zuständigkeit für den selben Steuertatbestand zu anderen Dienststellen der Finanzverwaltung. Ihnen kann folglich nicht das Wissen anderer Dienststellen und erst recht nicht das anderer Finanzämter zugerechnet werden. 3. Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich das Finanzamt trotz Verletzung verwaltungsinterner Informationspflichten auf die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beruft.

Normenkette:

AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2 ; AO 1977 § 88 Abs. 1 S 1; BGB § 242 ; ErbStG § 35 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die Schenkungsteuer aufgrund von Vermögensübertragungen in den Jahren 1987 und. 1990 Festsetzungsverjährung eingetreten ist.