FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2004
9 K 338/99
Normen:
ErbStG § 33 Abs. 1 ; ErbStDV 1998 § 1 ; AO 1977 § 208 Abs. 1 Nr. 3 § 118 § 93 ; GG Art. 25 Abs. 1 ; EG Art. 43 Art. 49 Art. 56 ; ErbStG § 33 Abs. 1 ; ErbStDV 1998 § 1 ; AO 1977 § 208 Abs. 1 Nr. 3 ; AO 1977 § 118 ; AO 1977 § 93 ; GG Art. 25 Abs. 1 ; EG Art. 43 ; EG Art. 49 ; EG Art. 56 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 836
EFG 2005, 461
ZEV 2005, 453

Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts wegen des bei unselbständigen Zweigniederlassungen verwalteten Vermögens; § 33 ErbStG; Vereinbarkeit mit Völkerrecht und Gemeinschaftsrecht; Befugnisse der Steuerfahndung; Anzeigepflicht (§ 33 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 9 K 338/99

DRsp Nr. 2005/612

Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts wegen des bei unselbständigen Zweigniederlassungen verwalteten Vermögens; § 33 ErbStG; Vereinbarkeit mit Völkerrecht und Gemeinschaftsrecht; Befugnisse der Steuerfahndung; Anzeigepflicht (§ 33 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -)

1. Der Umstand, dass nach Sinn und Zweck von § 33 Abs. 1 ErbStG auch inländische Kreditinstitute bezüglich ihrer ausländischen Zweigniederlassungen von der Anzeigepflicht erfasst sind, verstößt nicht gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip. Ebensowenig ist darin ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit oder der Freiheit des Kapitalverkehrs zu sehen. 2. Maßnahmen der Steuerfahndung, durch die eine Bank zur Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG bezüglich ihrer nichtselbständigen ausländischen Zweigniederlassungen gegenüber den zuständigen Erbschaftsteuerfinanzämtern angehalten werden soll, dienen der Ermittlung unbekannter Steuerfälle und sind daher durch § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO gedeckt. Eine insoweit an die Bank gerichtete Aufforderung ist Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO.