Artikel 242 § 1 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 242 Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsproduk...

Artikel 242 § 1 EGBGB Vorvertragliche und vertragliche Pflichtangaben

Artikel 242 § 1 Vorvertragliche und vertragliche Pflichtangaben

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Als vorvertragliche Informationen nach § 482 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags sind die Angaben nach den Anhängen der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 10) in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen, und zwar 1. für einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag die Angaben nach Anhang I der Richtlinie, 2. für einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt die Angaben nach Anhang II der Richtlinie, 3. für einen Vermittlungsvertrag die Angaben nach Anhang III der Richtlinie, 4. für einen Tauschsystemvertrag die Angaben nach Anhang IV der Richtlinie. (2)