OLG Koblenz - Beschluss vom 27.01.2014
5 U 1383/13
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 1922;
Fundstellen:
MDR 2014, 898
VersR 2015, 988
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 380/12

Arzthaftung aufgrund einer Fehldiagnose bei tatsächlich vorliegender sehr seltener Erkrankung

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 5 U 1383/13

DRsp Nr. 2014/9894

Arzthaftung aufgrund einer Fehldiagnose bei tatsächlich vorliegender sehr seltener Erkrankung

1. Deutet das klinische Bild auf eine bestimmte, nach den Gesamtumständen nahe liegende Erkrankung, ist die darauf gestützte ärztliche Fehldiagnose nicht haftungsrelevant, wenn die tatsächlich vorliegende Erkrankung (hier: subfascialer Gasbrand) im Alltag eines durchschnittlichen Krankenhauses praktisch nicht anzutreffen ist und daher auch nicht in das Gefahrbewusstsein gerückt ist.2. Die Haftung für eine verspätete Krisenintervention aufgrund der richtigen Diagnose, erfordert unterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler die Feststellung, dass rechtzeitiges Handeln den Kausalverlauf zu Gunsten des Patienten verändert hätte.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 09.10.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht von der Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags gestellt wird.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 1922;

Gründe