BFH - Beschluss vom 25.11.2015
II R 50/13
Normen:
GrEStG § 6a; UStG § 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1507/11

Aufforderung des BMF zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren betreffend die Anwendung des § 6a GrEStG bei einer Unternehmensverschmelzung

BFH, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen II R 50/13

DRsp Nr. 2016/7

Aufforderung des BMF zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren betreffend die Anwendung des § 6a GrEStG bei einer Unternehmensverschmelzung

1. NV: Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage, ob die Anwendung des § 6a GrEStG voraussetzt, dass der herrschende Rechtsträger ein Unternehmen i.S. des § 2 UStG ist, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung zu nehmen. 2. NV: Das BMF soll ferner zum Verhältnis von § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG, nach deren Wortlaut § 6a GrEStG auf Umwandlungsvorgänge, bei denen ein Rechtsträger untergeht oder neu entsteht (Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensausgliederung zur Neugründung), nicht anwendbar ist, zu § 6a Satz 1 GrEStG, der durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG auch diese Umwandlungsvorgänge in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezieht, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung nehmen.

Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage, ob die Anwendung des § 6a GrEStG voraussetzt, dass der herrschende Rechtsträger ein Unternehmen i.S. von § 3 UStG ist, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung zu nehmen.

Tenor

Das Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.

Normenkette:

GrEStG § 6a; UStG § 2;

Gründe