OLG Hamm - Beschluss vom 08.08.2012
I-11 W 47/12
Normen:
BGB § 2313 Abs. 2 S. 2; BRAO § 43a Abs. 4; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 504/11

Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Interessenkonflikts

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen I-11 W 47/12

DRsp Nr. 2013/4659

Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Interessenkonflikts

1. Die Interessen eines Pflichtteilsberechtigten stehen grundsätzlich im Widerspruch zu denjenigen Interessen, die der vom Erben zwecks Durchsetzung einer streitigen Nachlassforderung in Anspruch Genommene hat. Ein Rechtsanwalt ist daher gem. § 43a Abs. 4 BRAO gehindert, den aus einer streitigen Nachlassforderung in Anspruch Genommenen zu vertreten, nachdem er zuvor Pflichtteilsansprüche gegen den Alleinerben geltend gemacht hat.2. Ist der Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, so ist die Beiordnung rückwirkend aufzuheben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) vom 10. April 2012 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. März 2012 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin zu 1) Rechtsanwalt M aus I beigeordnet worden ist.

Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2313 Abs. 2 S. 2; BRAO § 43a Abs. 4; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 5;

Gründe

I.