Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) vom 10. April 2012 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. März 2012 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin zu 1) Rechtsanwalt M aus I beigeordnet worden ist.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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