BFH - Beschluß vom 20.09.2000
II B 109/99
Normen:
BewG § 6 ; ErbStG §§ 12, 25 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 455
ZEV 2001, 167

Aufschiebend bedingte Nießbrauchsbestellung, Stundung der Schenkungsteuer

BFH, Beschluß vom 20.09.2000 - Aktenzeichen II B 109/99

DRsp Nr. 2001/814

Aufschiebend bedingte Nießbrauchsbestellung, Stundung der Schenkungsteuer

Für eine aufschiebend bedingte Nießbrauchsbestellung an einem Grundstück, das der Kl. geschenkt erhalten hat, kann keine Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bewilligt werden. Diese Rechtsfrage ist unumstritten.

Normenkette:

BewG § 6 ; ErbStG §§ 12, 25 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden von seinem Vater mehrere Grundstücke geschenkt. Für einen Teil dieser Grundstücke behielt sich der Vater des Klägers auf Lebenszeit den uneingeschränkten und unentgeltlichen Nießbrauch vor. Der Mutter des Klägers sollte ab dem Tode des Vaters der uneingeschränkte und unentgeltliche Nießbrauch auf Lebenszeit zustehen.

Für diesen Erwerb setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Schenkungsteuer gegen den Kläger fest. Ein Teil des festgesetzten Schenkungsteuerbetrags wurde gemäß § 25 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) vom FA zinslos gestundet. Bei der Berechnung des Stundungsbetrags berücksichtigte das FA nur das dem Vater des Klägers eingeräumte Nießbrauchsrecht. Die der Mutter (bedingt) eingeräumte Nießbrauchsberechtigung wurde vom FA nicht berücksichtigt.