BGH - Urteil vom 22.10.1999
V ZR 401/98
Normen:
BGB §§ 249, 252, 326, 2038, 2041 ;
Fundstellen:
BGHZ 143, 41
DB 2000, 513
MDR 2000, 215
NJW 2000, 506
WM 2000, 150
ZEV 2000, 63
ZIP 2000, 27
ZNotP 2000, 70
ZfIR 2000, 95
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Aufwendungsersatz im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages; Setzung einer Nachfrist durch eine Erbengemeinschaft

BGH, Urteil vom 22.10.1999 - Aktenzeichen V ZR 401/98

DRsp Nr. 2000/126

Aufwendungsersatz im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages; Setzung einer Nachfrist durch eine Erbengemeinschaft

»a) Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz von Aufwendungen verlangt, hat deren Entstehen unabhängig davon zu beweisen, ob er sie zur Erlangung der Gegenleistung oder im Vertrauen auf den Bestand des Kaufs für ein weiteres Geschäft erbracht hat; in beiden Fällen kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. b) Erwiesene Aufwendungen sind zu ersetzen, wenn die Vermutung, daß sie durch die Gegenleistung des Verkäufers aufgewogen worden wären ("Rentabilitätsvermutung"), nicht ausgeräumt ist, oder wenn nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit aus einem weiteren Geschäft ein Vermögenszufluß zu erwarten gewesen wäre, der sie und die weiter zur Erzielung eines Gewinnes erforderlichen Aufwendungen aufgewogen hätte; daß ein Gewinn erzielt worden wäre, ist nicht Voraussetzung des Anspruchs (im Anschluß an BGHZ 114, 193).