BGH - Urteil vom 13.10.2000
V ZR 451/98
Normen:
BGB § 2111 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 268
MDR 2001, 157
NJW 2001, 1211
NJW-RR 2001, 217
VIZ 2001, 117
ZEV 2001, 19
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Neuruppin,

Auseinandersetzung bei Nacherbschaft hinsichtlich eines Gesamthandanteils

BGH, Urteil vom 13.10.2000 - Aktenzeichen V ZR 451/98

DRsp Nr. 2000/9835

Auseinandersetzung bei Nacherbschaft hinsichtlich eines Gesamthandanteils

»Sind Erben hinsichtlich eines Gesamthandanteils zusätzlich Nacherben, so kann bei einer Erbauseinandersetzung zwischen ihnen und dem Vorerben, der auf den Vorerben übertragene Nachlaßgegenstand mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 Abs. 1 BGB erworben worden sein (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f.).«

Normenkette:

BGB § 2111 Abs. 1 ;

Tatbestand:

F. T. war Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks in O.. Er war in zweiter Ehe mit M. T. verheiratet und hatte aus erster Ehe drei Kinder, G., I. und H.. H. wurde 1943 für tot erklärt; nach einem handschriftlichen Testament waren seine Geschwister Erben zu je 1/2. I. verstarb 1988 und wurde von ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1 beerbt. G. verstarb 1997 und wurde von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, den Klägerinnen zu 2 bis 4 beerbt.

F. T. war am 26. Dezember 1939 verstorben. Sein Testament enthielt u.a. folgende Verfügung:

"Hiermit bestimme ich, daß meine Frau M. ... nach meinem Tode bis zu ihrem Tode alleinige Nutznießerin aus meinem Grundstück an der H. 20 (das streitbefangene Grundstück) ... bleibt. ...

Von der Erbmasse soll dieses Grundstück bis zu ihrem Tod ausscheiden, erst dann sollen meine Kinder Erben sein. ...