Die Klägerin macht als Miterbin zu 3/8 am Nachlaß ihres Großvaters ein Vorkaufsrecht gemäß §§ 2034, 2035 BGB geltend. Der Nachlaß besteht nur noch aus einem Hausgrundstück in L.. Neben der Klägerin war der ursprüngliche Beklagte, ihr Onkel, ein Sohn des Erblassers, zu 5/8 Miterbe. Er schloß am 13. Februar 1992 u.a. mit den ihn später in diesem Rechtsstreit in erster Instanz vertretenden Rechtsanwälten einen notariell beurkundeten Vertrag, nach dessen Wortlaut er "seinen Anspruch auf Auseinandersetzung und Auflassung ... sowie den Verkauf seines Anteils nebst Auflassung ... zu einem Kaufpreis von DM 400.000,-" übertrug. In bezug auf diesen Vertrag hat die Klägerin das Vorkaufsrecht ausgeübt. Der frühere Beklagte hat bestritten, daß der Vertrag einen Erbteilskauf zum Gegenstand gehabt habe.
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