OLG Köln - Beschluss vom 11.05.2017
16 U 99/16
Normen:
BGB § 662; BGB § 666; BGB § 1922; BGB § 2018; BGB § 2027; BGB § 2028 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 61
ZEV 2018, 204
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 467/15

Auskunftsansprüche eines Miterben gegenüber dem Inhaber einer Bankvollmacht

OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 16 U 99/16

DRsp Nr. 2017/9847

Auskunftsansprüche eines Miterben gegenüber dem Inhaber einer Bankvollmacht

1. Kümmert sich ein Kind im gesteigerten Maße um die Mutter und nimmt es dabei neben Bankgeschäften auch andere Gelegenheiten wie die Vermittlung von Haushaltskräften wahr, so handelt es sich um ein besonderes Vertrauensverhältnis und gerade nicht um ein Auftragsverhältnis, aufgrund dessen später Rechenschaft abzulegen gewesen wäre. 2. Im Übrigen sind sämtliche Auskunftsansprüche mit der Übergabe der Kontoauszüge an einen gerichtlich bestellten Betreuer zu Lebzeiten der Erblasserin erfüllt. 3. Sofern der frühere Inhaber der Kontovollmacht nicht Erbschaftsbesitzer i.S. von § 2018 BGB ist, sind auch Auskunftsansprüche gem. § 2027 BGB nicht gegeben. Gleiches gilt jedenfalls dann hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs gem. § 2028 Abs. 1 BGB, wenn die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Versterbens bereits in einem Altenpflegewohnheim wohnte.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 662; BGB § 666; BGB § 1922; BGB § 2018; BGB § 2027; BGB § 2028 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.