OLG München - Beschluss vom 13.07.2017
31 Wx 229/16
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; BGB § 2087 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 278
FamRZ 2017, 1974
Vorinstanzen:
AG Freyung, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0208/15

Auslegung der Zuwendung mehrerer Einzelgegenstände als quotale Erbeinsetzung

OLG München, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 229/16

DRsp Nr. 2017/10724

Auslegung der Zuwendung mehrerer Einzelgegenstände als quotale Erbeinsetzung

BGB § 2087 Abs. 2 1. Für eine Auslegung einer Verfügung von Todes wegen bei der Zuwendung von mehreren Einzelgegenständen als (quotale) Erbeinsetzungen bedarf es einer Darlegung der hierfür maßgebenden Erwägungen.2. Greift das Beschwerdevorbringen die in der Ausgangsentscheidung erkannte Erbeinsetzung betreffend eine Vermögensgruppe an, muss sich die Nichtabhilfeentscheidung damit auseinandersetzen, aus welchen Gründen auf eine Erbeinsetzung erkannt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsentscheidung keinerlei Ausführungen für die Annahme einer Erbeinsetzung enthält.3. Die Berechnung von Erbquoten muss in der Entscheidung so darstellt werden, dass sie von den Beteiligten unmittelbar aus den Gründen der Entscheidung nachvollzogen werden kann. Hierzu bedarf es gegebenenfalls der konkreten Darlegung der Berechnungsgrundlagen (zB Werte des Grundbuchauszugs, Bodenrichtwerttabelle, Werte der Brandversicherungsurkunde samt Tabellenansatz zur Berechnung der Gebäudewerte usw.).4. Die Berechnungsgrundlagen sind vorab sämtlichen Beteiligten zur Wahrung deren rechtlichen Gehörs mitzuteilen, sofern sie nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind.

Tenor

1. 2.