I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Berichtigungsantrag vom 20. März 2012 zurückgewiesen wird.
II. Im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 23. April 2012, soweit er den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 17. April 2012 betrifft, aufgehoben und die Sache zur eigenständigen Prüfung und Behandlung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt - hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils - 9.000 €.
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