OLG München - Beschluss vom 18.07.2012
34 Wx 158/12
Normen:
BGB § 472; BGB § 875; BGB § 891; BGB § 899a; BGB § 1094; BGB § 1098 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 21; GBO § 19; GBO § 22; GBO § 46 Abs. 1; GBO § 47;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 248
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 23.04.2012

Auslegung des Grundbuchinhalts hinsichtlich der Bewilligung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten der einzelnen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft

OLG München, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 158/12

DRsp Nr. 2012/16478

Auslegung des Grundbuchinhalts hinsichtlich der Bewilligung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten der einzelnen Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft

1. Sind nach dem Rechtszustand vor dem 18.8.2009 als Grundstückseigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter - und ist damit die Gesellschaft selbst - eingetragen, kann hieraus regelmäßig nicht entnommen werden, dass im selben Grundbuch zugunsten mehrerer Personen, nämlich der Gesellschafter, eingetragene Vorkaufsrechte ebenfalls der Gesellschaft zustehen. 2. Zum Ausscheiden eines Mitberechtigten aus dem Kreis der dinglich Vorkaufsberechtigten durch einseitige Aufhebung seiner Berechtigung (Abweichung von Senat vom 24.7.2009, 34 Wx 50/09 = FGPrax 2009, 256).

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Berichtigungsantrag vom 20. März 2012 zurückgewiesen wird.

II. Im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 23. April 2012, soweit er den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 17. April 2012 betrifft, aufgehoben und die Sache zur eigenständigen Prüfung und Behandlung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt - hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils - 9.000 €.

Normenkette:

BGB § 472; BGB § 875; BGB § 891;