OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.02.1999
7 U 79/98
Normen:
DDR-RAG § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1395
OLGReport-Düsseldorf 1999, 287
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 479/93

Auslegung einer Abfindungsvereinbarung bezüglich Pflichtteilsansprüche

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.02.1999 - Aktenzeichen 7 U 79/98

DRsp Nr. 1999/4108

Auslegung einer Abfindungsvereinbarung bezüglich Pflichtteilsansprüche

»1. Zur Auslegung einer Abfindungsvereinbarung bezüglich Pflichtteilsansprüche.2. Eine Anwendung des Rechts der früheren DDR gemäß Art. 28 EGBGB a.R. in Verbindung mit § 25 Abs. 2 DDR Rechtsanwendungsgesetz, wonach sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der DDR befinden, nach dem Recht der DDR richten, kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Grundvermögen in der DDR nicht vorhanden war.3. Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche nach §§ 3 ff. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen können den in § 25 Abs. 2 DDR-RAG genannten grundbezogenen Rechten nicht gleichgestellt werden und rechtfertigen daher weder eine unmittelbare noch entsprechende Anwendung dieser Vorschrift.