OLG Koblenz - Urteil vom 18.07.2005
12 U 54/04
Normen:
ZPO § 529 (n.F.) ; BGB § 157 ; GrdstVG § 13 § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 479/97

Auslegung einer Nachabfindungsklausel bei Hofübergabe im Wege voweggenommener Erbfolge

OLG Koblenz, Urteil vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 12 U 54/04

DRsp Nr. 2005/12082

Auslegung einer Nachabfindungsklausel bei Hofübergabe im Wege voweggenommener Erbfolge

»Ist ein landwirtschaftlich betriebener Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge einem Erbprätendenten zur Fortführung übertragen worden, so bedarf eine Nachabfindungsklausel zugunsten der weichenden Erben im Übergabevertrag im Fall eines Teilverkaufs zur Finanzierung einer Nutzungsänderung der ergänzenden Auslegung. Diese kann dazu führen, dass den weichenden Erben ein Nachabfindungsanspruch zusteht.«

Normenkette:

ZPO § 529 (n.F.) ; BGB § 157 ; GrdstVG § 13 § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um einen vertraglichen Nachabfindungsanspruch der Kläger aus dem Erlös der Teilveräußerung von Grundstücken, die zu dem im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Kläger übertragenen Gut N.......... in A........ und M.......... gehörten.