OLG Hamm - Beschluss vom 26.02.2004
15 W 486/03
Normen:
BGB § 2269 ; BGB § 2270 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1520
OLGReport-Hamm 2004, 210
VersR 2004, 1998
ZEV 2005, 307
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 85/0
AG Paderborn, vom 01.01.1000 - Vorinstanzaktenzeichen 32 VI 135/02

Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bei unterbliebener ausdrücklicher Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 15 W 486/03

DRsp Nr. 2004/10243

Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bei unterbliebener ausdrücklicher Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben

1) Zur Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel, durch die Ehegatten in einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament ein Kind, das nach dem Tode des Erstversterbenden von ihnen den Pflichtteil verlangt, nach dem Tode des Letztversterbenden von der Erbfolge ausschließen und auf den Pflichtteil verweisen, ohne eine ausdrückliche Regelung für die Schlusserbfolge zu treffen.2) Es besteht kein zwingender Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine solche Regelung allein auf einen übereinstimmenden Willen der Ehegatten schließen lässt, die Kinder als Adressaten der Strafklausel zu Schlusserben nach dem Tode des Letztversterbenden zu berufen.

Normenkette:

BGB § 2269 ; BGB § 2270 ;

Gründe

I.

Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit C, der am 15.09.1991 vorverstorben ist. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Töchter.

Die Ehegatten waren zu je 1/2 Anteil Miteigentümer des Hausgrundstücks D-weg 42 in P. Die Erblasserin war darüber hinaus Alleineigentümerin des Innenstadtgrundstücks R-platz 13 in P, das aus der Familie ihrer Mutter stammte.