Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
I.
Die Parteien sind Brüder und je zur Hälfte Erben ihrer am 6. Februar 2008 verstorbenen Mutter, Eva W. Der Vater der Parteien ist vorverstorben. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe des hälftigen Betrages von 115.449,94 €, mithin von 57.724,97 €, nebst Zinsen in Anspruch.
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