BayObLG - Beschluß vom 24.03.1999
1Z BR 33/99
Normen:
BGB § 133, § 2069, § 2096 ;
Fundstellen:
ZEV 1999, 353
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 199/98
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen VI 2392/98

Auslegung eines Erbvertrages

BayObLG, Beschluß vom 24.03.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 33/99

DRsp Nr. 1999/6263

Auslegung eines Erbvertrages

»1. Hat der Erblasser in einem Ehegattenerbvertrag "für den Fall seines Vorablebens" seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt und weiter bestimmt, daß Ersatzerbe deren Sohn aus erster Ehe sein soll, so kann darin eine Einsetzung der Abkömmlinge des Sohnes als "weitere" Ersatzerben liegen für den Fall, daß sowohl die Ehefrau wie auch der Sohn im Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorverstorben sind.2. Grundsätze der Auslegung eines Erbvertrages.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2069, § 2096 ;

Gründe:

I. Der Erblasser war verwitwet und kinderlos. Der Beteiligte zu 1 ist sein Bruder. Der Erblasser hatte im Jahr 1951 geheiratet. Seine Ehefrau ist 1997 vorverstorben. Aus ihrer ersten Ehe stammte ein bereits 1972 verstorbener Sohn. Die 1961 bis 1968 geborenen Beteiligten zu 2 bis 4 sind dessen Kinder. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Miteigentumsanteilen je zur Hälfte an zwei Eigentumswohnungen und einem Gartengrundstück. Diese Immobilien haben die Eheleute gemeinsam erworben.

In einem am 5.3.1969 beurkundeten Erbvertrag haben die Ehegatten folgendes bestimmt:

II.

.....

1. (Der Erblasser) setzt hiermit für den Fall seines Vorablebens seine Ehefrau... zu seiner einzigen und ausschließlichen Erbin ein. Als Ersatzerben.bestimmt er den Sohn der Erbin,...