BayObLG - Beschluß vom 14.04.2000
1Z BR 36/00
Normen:
BGB § 133, § 2087, § 2074 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 149
ZEV 2000, 367
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4316/98
AG Laufen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 795/94

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

BayObLG, Beschluß vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 36/00

DRsp Nr. 2000/4889

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

»1. Treffen Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament für den Fall ihres "plötzlichen Todes" letztwillige Verfügungen, so kann dies dahin ausgelegt werden, daß diese Verfügungen auch für den Fall gelten sollen, daß die Eheleute nacheinander im Abstand von mehreren Jahren auf gewöhnliche Weise versterben.2. Bestimmen die Eheleute in dem Testament, daß ihr Sohn ihr bäuerliches Anwesen erbt, die Tochter einen Bauplatz und 20000 DM erhalten soll, so kann dies als Alleinerbeneinsetzung des Sohnes nach dem letztversterbenden Ehegatten ausgelegt werden.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2087, § 2074 ;

Gründe

I.

Der Erblasser ist 1994 im Alter von 70 Jahren verstorben. Aus der Ehe mit seiner 1992 vorverstorbenen Ehefrau stammen zwei Kinder, der 1951 geborene Sohn Anton (Beteiligter zu 1) und die 1955 geborene Tochter Maria (Beteiligte zu 2). Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Anwesen mit einer Fläche von 12,82 ha und einem Ertragswert von 140000 DM, ferner aus Geldvermögen in Höhe von ca. 72000 DM. Der Erblasser hatte den Hof ab November 1988 an seinen Sohn verpachtet.

In einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 10.11.1978 haben die Eheleute folgendes bestimmt: