Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2) bis 4) wird der Beschluss des Amtsgericht Bad Homburg vdH vom 2. März 2023 abgeändert. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 2. November 2022 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500.000 € festgesetzt.
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