BGH, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen X ZR 170/97
DRsp Nr. 1999/10609
Auslegung eines notariellen Schenkungsangebots
Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen. Daher müssen solche Umstände unberücksichtigt bleiben, die in der Erklärung selbst keinen Niederschlag gefunden haben und für den Erklärungsempfänger auch sonst nicht als für das Verständnis der Erklärung wesentliche Umstände zu erkennen sind. Erklärungen, die eine der beurkundeten Vertragsparteien ohne Beisein der anderen Partei gegenüber dem Notar abgegeben haben, können nicht berücksichtigt werden.