BayObLG - Beschluß vom 23.10.1986
BReg 2 Z 107/86
Normen:
GBO § 20, § 35 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 133, 2254, § 2258 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986 Nr. 77
BayObLGZ 1986, 421
MittBayNot 1987, 43
NJW-RR 1987, 266

Auslegung eines notariellen und eines späteren privatschriftlichen Testaments

BayObLG, Beschluß vom 23.10.1986 - Aktenzeichen BReg 2 Z 107/86

DRsp Nr. 1998/13748

Auslegung eines notariellen und eines späteren privatschriftlichen Testaments

»1. Enthält ein notarielles Testament eine Erbeinsetzung und stellt sich die Frage, ob diese durch ein späteres privatschriftliches Testament widerrufen oder aufgehoben wurde, so reicht das notarielle Testament als Eintragungsgrundlage, wenn sich nach Auslegung des zweiten Testaments keine Zweifel am Fortbestand der im einen Testament enthaltenen Erbeinsetzung ergeben.2. Ist eine Auflassung von drei in Betracht kommenden Miterben erklärt, so genügt es für die Eigentumsumschreibung, wenn nachgewiesen ist, daß entweder sie die Erben sind oder, daß einer von ihnen Alleinerbe ist.3. Zur Auslegung eines Testaments, welches ein früheres Testament dahin abändert, daß anstelle von drei Miterben einer von ihnen zum Alleinerben berufen wird.«

Normenkette:

GBO § 20, § 35 Abs. 1 S. 2; §§ , , § Abs. ;