FG München - Urteil vom 29.03.2006
4 K 1836/05
Normen:
ErbStG (1991) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 133 § 157 ; BewG (1991) § 19 Abs. 1 § 138 ;

Auslegung eines Schenkungsvertrages; Schenkung eines Grundstücks im Zustand der Bebauung und Finanzierung der Fertigstellung

FG München, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 4 K 1836/05

DRsp Nr. 2007/15928

Auslegung eines Schenkungsvertrages; Schenkung eines Grundstücks im Zustand der Bebauung und Finanzierung der Fertigstellung

Ein vor dem 1.1.1996 geschlossener Schenkungsvertrag, in welchem sich der Schenker zur Übereignung einer nahezu fertiggestellten Immobilie sowie zur Finanzierung der endgültigen Fertigstellung verpflichtet hat, und der ersichtlich in der Absicht geschlossen worden ist, noch die alte Einheitsbewertung auszunützen, kann dahin ausgelegt werden, dass zwei Teilschenkungen erfolgt sind, nämlich eine Schenkung des Grundstücks im Zustand der Bebauung bei Vertragsabschluss und eine bei Bezugsfertigkeit verwirklichte mittelbare Grundstücksschenkung hinsichtlich der Kosten der bis zur vollständigen Fertigstellung des Gebäudes noch erforderlichen Baumaßnahmen.

Normenkette:

ErbStG (1991) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 133 § 157 ; BewG (1991) § 19 Abs. 1 § 138 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist der Schenkungszeitpunkt für die Immobilie H, FINr. 867/5 (jetzt: A-Weg 1-9).