OLG Koblenz - Beschluss vom 22.08.2012
5 U 578/12
Normen:
BGB § 119; BGB § 123; BGB § 164; BGB § 328; BGB § 333; BGB § 335; BGB § 387; BGB § 397; BGB § 432; BGB § 780; BGB § 781; BGB § 2039; BGB § 2040;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 817
NJW-RR 2013, 454
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 297/11

Auslegung eines Schuldanerkenntnisses hinsichtlich der Person des Empfängers

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 5 U 578/12

DRsp Nr. 2012/23223

Auslegung eines Schuldanerkenntnisses hinsichtlich der Person des Empfängers

1. Erwirkt ein bevollmächtigtes Kind zugunsten der Mutter ein Schuldanerkenntnis, durch das deren Lebensgefährte sich verpflichtet, unbefugte Geldabhebungen vom Konto der Partnerin an diese zu erstatten, wird sie nur dann Vertragspartnerin des Versprechenden, wenn das Kind den Vertrag im Namen der Mutter geschlossen hat.2. Fehlt es daran, kann der Versprechende ein zu seinen Gunsten ausgesetztes Geldvermächtnis der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter mangels Gegenseitigkeit nicht gegenüber dem anerkannten Anspruch aufrechnen, weil dieser nicht der Erbengemeinschaft, sondern dem Kind persönlich zusteht.3. Sind Versprechensempfänger und Begünstigter eines Schuldanerkenntnisses personenverschieden, kann der Begünstigte gegenüber dem Versprechensempfänger nicht wirksam auf die Rechte aus dem Anerkenntnis verzichten.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27.04.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 119; BGB § 123; BGB § 164; BGB § 328; BGB § 333; BGB § 335; BGB § 387; BGB § 397; BGB § 432; BGB § 780; BGB § 781; BGB § 2039; BGB § 2040;

Gründe