I. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15. April 2011 wird aufgehoben.
II. Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 den von ihr beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
I. Der Erblasser, der nicht verheiratet war, verstarb am 28.10.2010. Er hatte keine nichtehelichen Kinder und niemanden als Kind angenommen. Die Beteiligte zu 1 war die Lebensgefährtin des Erblassers. Die Beteiligten zu 2 - 7 sind Cousins und Cousinen des Erblassers.
Es liegt ein von dem Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schreiben vom 4.8.1983 mit folgendem Inhalt vor:
"Krankenhaus den 4.8.83
(Ort)
Sollte mir A. S. bei der Gallenoperation etwas zustossen. bekommt Frau A. L. (= Beteiligte zu 1) meine 2 Sparbücher und den Bauplatz in A.
gezeichnet den 4.8.1983
S. A."
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