OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.07.2017
20 W 343/15
Normen:
BGB § 2065; BGB § 2075; BGB § 2084; BGB § 2193;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 270
FamRZ 2018, 537
ZEV 2017, 675
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 30.09.2015

Auslegung eines Testaments

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 20 W 343/15

DRsp Nr. 2017/12664

Auslegung eines Testaments

Die Testamentsformulierung "Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues" enthält keine Erbeinsetzung der Stadt, in der die Erblasserin zuletzt über Jahrzehnte hinweg lebte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) und 3) gegebenenfalls im Verfahren der Beschwerde entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Eine darüber hinausgehende Aufwendungserstattung im Verfahren der Beschwerde findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf bis 1.550.000,00 Euro festgesetzt.

Die Anträge der Beteiligten zu 2) und 3) vom 17.11.2015 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2065; BGB § 2075; BGB § 2084; BGB § 2193;

Gründe

I.

Mit notariellem Testament vom 08.12.1970 haben sich die Erblasserin und ihr am ….1985 vorverstorbener Ehemann gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, ohne allerdings weitere Verfügungen zu treffen (Bl. 6 d.A.).

Die Eltern der kinderlos verstorbenen Erblasserin hatten neben dieser noch ein weiteres Kind, den Bruder der Erblasserin; Eltern und Bruder sind bereits vorverstorben. Bei den Beteiligten zu 2) und 3) handelt es sich um die einzigen Kinder des Bruders der Erblasserin.