Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) und 3) gegebenenfalls im Verfahren der Beschwerde entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Eine darüber hinausgehende Aufwendungserstattung im Verfahren der Beschwerde findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf bis 1.550.000,00 Euro festgesetzt.
Die Anträge der Beteiligten zu 2) und 3) vom 17.11.2015 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
I.
Mit notariellem Testament vom 08.12.1970 haben sich die Erblasserin und ihr am ….1985 vorverstorbener Ehemann gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, ohne allerdings weitere Verfügungen zu treffen (Bl. 6 d.A.).
Die Eltern der kinderlos verstorbenen Erblasserin hatten neben dieser noch ein weiteres Kind, den Bruder der Erblasserin; Eltern und Bruder sind bereits vorverstorben. Bei den Beteiligten zu 2) und 3) handelt es sich um die einzigen Kinder des Bruders der Erblasserin.
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