BGH - Urteil vom 22.03.2006
IV ZR 93/05
Normen:
BGB § 1938 § 211 Abs. 2 (a.F. § 204 Abs. 2 S. 2 n.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 988
FamRZ 2006, 862
MDR 2006, 1248
NJW-RR 2006, 948
NotBZ 2006, 204
Rpfleger 2006, 403
WM 2006, 1398
ZEV 2006, 263
Vorinstanzen:
OLG München, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 3263/04
LG München I, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 20494/91

Auslegung eines Testaments; Aufteilung des Nachlasses zwischen den ehelichen Kindern und der Mutter der nichtehelichen Kinder des Erblassers; Verjährung von im Wege der Stufenklage geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen

BGH, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen IV ZR 93/05

DRsp Nr. 2006/11439

Auslegung eines Testaments; Aufteilung des Nachlasses zwischen den ehelichen Kindern und der Mutter der nichtehelichen Kinder des Erblassers; Verjährung von im Wege der Stufenklage geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen

»1. Die Aufteilung des Nachlasses in einer letztwilligen Verfügung zwischen der ehelichen Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als deren Ersatzerben bestimmt sind, andererseits kann als schlüssige Enterbung der nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein.2. Der im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch verjährt nicht, solange der Kläger aus dem Titel über einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich insoweit gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzt; endet das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage durch einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt, gerät das mit der Stufenklage betriebene Verfahren erst nach Unterlassen des Widerrufs in Stillstand.«

Normenkette:

BGB § 1938 § 211 Abs. 2 (a.F. § 204 Abs. 2 S. 2 n.F.) ;

Tatbestand: