OLG München - Beschluss vom 26.04.2017
31 Wx 378/16
Normen:
BGB § 2069; BGB § 2084;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1972
Vorinstanzen:
AG Altötting, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1681/15

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung von Ersatzerben für den weggefallenen Repräsentanten eines Stammes

OLG München, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 378/16

DRsp Nr. 2017/12896

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung von Ersatzerben für den weggefallenen Repräsentanten eines Stammes

1. Im Rahmen der individuellen Testamentsauslegung liegt die Annahme einer Ersatzerbenberufung nahe, wenn der Erblasser den bedachten, aber weggefallenen Erben als Repräsentanten seines Stammes und nicht aufgrund persönlicher Verbundenheit bedacht hat.2. Der Annahme, der bedachte, aber weggefallene Erbe sei als Erster seines Stammes bedacht worden, steht nicht zwangsläufig entgegen, wenn von mehreren Stämmen nur ein Stamm zum Erben berufen ist. Ausreichend für die Bejahung der Ersatzerbfolge kann in einem solchen Fall sein, wenn alle vorhandenen Stämme wirtschaftlich gleich am Nachlass beteiligt werden (hier durch Vermächtnisse) und für diese Gestaltung nachvollziehbare Gründe (hier: Wohnsitz eines Bedachten in Übersee) bestehen.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting - Nachlassgericht - vom 29.8.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte zu 1 hat den übrigen Beteiligten die im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 74.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2069; BGB § 2084;

Gründe

I.