Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 6.9.2012 wird aufgehoben.
II.Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 18.5.2012 auf Erteilung eines Alleinerbscheins wird zurückgewiesen.
III.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 165.000 € festgesetzt.
I.
Die Erblasserin verstarb am 21.9.2009 im Alter von 88 Jahren. Sie war verheiratet mit A. 0. S., der am 18.8.1988 vorverstorben ist. Aus der Ehe ging V. S. hervor, der am 23.4.1970 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstarb.
Es liegen folgende eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügungen der Erblasserin vor:
1. " München, 10.12.2004
Mein letzter Wille
Sollte ich einmal krank werden ist Frau S. (= Ehefrau des Beteiligten zu 1) berechtigt, sich um alles zu kümmern, nach meinem Tod setze alles als meine Erben. Frau S..
Unterschrift
Die Haushaltsgegenstände und mein Bankguthaben vermache ich ebenfalls Frau S..
Unterschrift."
2.
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