KG - Beschluss vom 22.06.2020
19 W 91/19
Normen:
BGB § 2087;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 3795/18

Auslegung eines Testaments hinsichtlich einer Erbeinsetzung und der Berufung eines Ersatzerben

KG, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 19 W 91/19

DRsp Nr. 2021/10157

Auslegung eines Testaments hinsichtlich einer Erbeinsetzung und der Berufung eines Ersatzerben

1. Mit der Anordnung, dass eine namentlich benannte Person den Nachlass ordnen und das Begräbnis der Erblasserin veranlassen möge, ist eine Erbeinsetzung nicht verbunden. 2. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament u.a. die Schwester der Ehefrau als Miterbin eingesetzt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle ihres Vorversterbens § 2094 Abs. 1 S. 1 BGB nicht greift, sondern die einzig verbliebene Verwandte und gesetzliche Erbin der Ehefrau als Ersatzerbin eingesetzt werden soll.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 8. April 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 17.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2087;

Gründe

I. Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat mit ihrem am 22. September 1982 vorverstorbenen Ehemann am 20. August 1977 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem es heißt:

"Ich, ... geb. am ... in Berlin und meine Ehefrau ... geboren am ... in Berlin setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Ableben des letzten Ehepartners sind alleinige Erben unseres gesamten Besitzes:

a) ..., geb. am ... zu 2/3

b) ... geb. ... zu 1/3

Die Erblasserin hat am 27. April 2008 eine weitere Verfügung von Todes wegen errichtet, in der es heißt:

"Mein letzter Wille,