Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 02.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) zu gleichen Teilen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750.000 Euro festgesetzt.
I.
Die am XX.XX.2020 verstorbene Erblasserin war mit dem vorverstorbenen Vorname1 X verheiratet. Die Beteiligte zu 1) ist ihre Tochter aus einer früheren Ehe. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Töchter des Vorname1 X aus früheren Ehen.
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