Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8.1.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn,
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, darin einzuwilligen und seine Zustimmung zu erteilen, dass die Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt 917 eingetragenen Grundstücks, lfd. Nr. 5, Flur 10, Flurstück 185, Hof- und Gebäudefläche, I2straße 87, 87/A nur zulässig ist mit der Maßgabe, dass ausschließlich Gebote der jeweiligen Miteigentümer, d.h. des Klägers und des Beklagten für das o.a. Grundstück im Versteigerungstermin zugelassen werden.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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