BayObLG - Beschluß vom 16.07.1999
1Z BR 195/98
Normen:
BGB § 133, § 2278, § 2289, § 2293 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 229
ZEV 2000, 32
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 4556/98
AG Nördlingen - Zweigstelle Donauwörth - VI 48/98 ,

Auslegung eines unklaren Änderungsvorbehalts in einem Ehegatten-Erbvertrag

BayObLG, Beschluß vom 16.07.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 195/98

DRsp Nr. 1999/11296

Auslegung eines unklaren Änderungsvorbehalts in einem Ehegatten-Erbvertrag

»Zur Auslegung eines unklaren Änderungsvorbehalts in einem Ehegatten-Erbvertrag ("Der Überlebende von uns ist berechtigt, allenfalls noch eine andere letztwillige Verfügung zu treffen").«

Normenkette:

BGB § 133, § 2278, § 2289, § 2293 ;

Gründe:

I. Die im Alter von 99 Jahren verstorbene Erblasserin war in einziger, kinderlos gebliebener Ehe verheiratet mit A., der 1968 vorverstorben ist.

Die Eheleute schlossen am 13.6.1959 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und in Ziff. III 2 der Urkunde bestimmten, daß nach dem Tode des zuletzt Versterbenden der beiderseitige Nachlaß an die beiden Nichten des Ehemanns (Beteiligte zu 2 und 3) sowie an die Nichte der Erblasserin (Beteiligte zu 1) und deren Ehemann fallen sollte. Weiter wurden in dieser Ziffer Teilungsanordnungen, Vermächtnisse und Auflagen angeordnet.