OLG Brandenburg - Urteil vom 06.05.2003
10 U 18/01
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 181 ; BGB § 291 ; BGB § 816 Abs. 1 Satz 2 ; ZGB § 356 ; EGBGB Art. 232 § 1 ; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 981
NJ 2003, 545
NJW 2004, 959
VIZ 2004, 42
ZEV 2003, 516
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 01.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 167/97

Auslegung eines unter Zugrundelegung der Bedingungen in der DDR errichteten Testaments mit Zusatzerklärung

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 10 U 18/01

DRsp Nr. 2003/11405

Auslegung eines unter Zugrundelegung der Bedingungen in der DDR errichteten Testaments mit Zusatzerklärung

Zur Auslegung eines in der DDR errichteten Testaments, in dem der Erblasser seine Enkeltöchter anstelle seiner Töchter als Erben einsetzt, um eine Zwangsverwaltung zu vermeiden, eine Zusatzerklärung aber erkennen lässt, das bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse den Töchtern anstelle der Enkeltöchter das Erbe zukommen soll.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 181 ; BGB § 291 ; BGB § 816 Abs. 1 Satz 2 ; ZGB § 356 ; EGBGB Art. 232 § 1 ; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Übertragung von Miteigentumsanteilen an dem Grundbesitz B. Straße in C. sowie um Erstattung bereits gezogener und zukünftiger Nutzungen aus diesem Anteil.

Die Klägerin I. ist eine Tochter des am 21.5.1967 in C. verstorbenen A.G. (im Folgenden Erblasser). Weitere Kinder des Erblassers sind die im Jahre 1946 vorverstorbene Tochter Helga G., die in C. lebende Tochter Chr. sowie die am 18.5.1993 in BO. Nachverstorbene e.G., die von der Klägerin und Chr. zu gleichen Teilen beerbt wurde.

Durch handschriftliches Testament vom 22.4.1967 hat der Erblasser folgendes bestimmt:

"Mein letzter Wille.

I. Erbeinsetzung

Zu meinen Erben setze ich ein:

1. Meine Ehefrau Helene G. zu einem Viertel

2. Meine Tochter Chr. zu einem Achtel

3. Meinen Schwiegersohn R. zu einem Achtel