OLG München - Beschluss vom 16.07.2012
31 Wx 290/11
Normen:
BGB § 2269; BGB § 2270; BGB § 2271; BGB § 133; BGB § 2084; BeurkG § 17;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 405
FuR 2012, 566
NJW-RR 2013, 202
ZEV 2013, 194
Vorinstanzen:
AG Altötting, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VI 956/10

Auslegungsfähigkeit und Auslegung eines notariellen Testaments hinsichtlich der Einsetzung gemeinsamer Kinder als Schlusserben

OLG München, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen 31 Wx 290/11

DRsp Nr. 2012/15428

Auslegungsfähigkeit und Auslegung eines notariellen Testaments hinsichtlich der Einsetzung gemeinsamer Kinder als Schlusserben

1. Auch ein notarielles Testament kann im Hinblick auf eine Schlusserbeneinsetzung auslegungsfähig sein. 2. Eine Kombination von Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklausel kann für eine Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben sprechen.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 4. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 2269; BGB § 2270; BGB § 2271; BGB § 133; BGB § 2084; BeurkG § 17;

Gründe:

I. Der Erblasser ist am 3.4.2010 im Alter von 65 Jahren verstorben. Er war verheiratet mit der am 23.3.2000 verstorbenen B. B.. Aus der Ehe gingen die Beteiligten zu 2 und 3 hervor. Die Beteiligte zu 1 ist die Lebensgefährtin des Erblassers.

Es liegen folgende letztwillige Verfügungen des Erblassers vor:

1. Ein notarielles - mit seiner verstorbenen Ehefrau errichtetes - gemeinschaftliches Testament vom 4.12.1992. Dieses lautet im Wesentlichen wie folgt:

"...

§ 2