I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 4. März 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
I. Der Erblasser ist am 3.4.2010 im Alter von 65 Jahren verstorben. Er war verheiratet mit der am 23.3.2000 verstorbenen B. B.. Aus der Ehe gingen die Beteiligten zu 2 und 3 hervor. Die Beteiligte zu 1 ist die Lebensgefährtin des Erblassers.
Es liegen folgende letztwillige Verfügungen des Erblassers vor:
1. Ein notarielles - mit seiner verstorbenen Ehefrau errichtetes - gemeinschaftliches Testament vom 4.12.1992. Dieses lautet im Wesentlichen wie folgt:
"...
§ 2
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