LG Köln - Beschluss vom 07.05.2003
11 T 63/03
Normen:
BGB § 2033 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 2993

Ausscheiden eines Miterben aus Erbengemeinschaft

LG Köln, Beschluss vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 11 T 63/03

DRsp Nr. 2003/15175

Ausscheiden eines Miterben aus Erbengemeinschaft

1. Ein Miterbe kann durch formfreien Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft mit der Folge aufgibt, dass ein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst. 2. Dies gilt auch für die Anteile an Grundstücken.

Normenkette:

BGB § 2033 ;
Fundstellen
NJW 2003, 2993