I.
Die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann, waren als Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Ehegatten schlossen am 5.1.1994 einen Erbvertrag. In Abschnitt 3 stellten sie fest, ihr wesentliches Vermögen bestehe aus dem ihnen je zur Hälfte gehörenden Anwesen; der Ehemann habe darüber hinaus weiteres Geldvermögen. Abschnitt 4 lautet:
1) a) Sterbe ich, der Ehemann, als erster, so ist meine Ehefrau meine Vorerbin, die von keinerlei Beschränkungen befreit ist (unbefreite Vorerbin).
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