BayObLG - Beschluss vom 09.03.2005
1Z BR 116/04
Normen:
KostO § 31 ; ZPO § 148 § 252 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 137
Vorinstanzen:
LG München II, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 7444/94
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen VI O 689/92

Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit bei Streitwertfestsetzung

BayObLG, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 1Z BR 116/04

DRsp Nr. 2005/7962

Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit bei Streitwertfestsetzung

»1. Auch im Geschäftswertfestsetzungsverfahren ist die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit in Anwendung des in § 148 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens zulässig. 2. Bei einer Zwischenentscheidung des Landgerichts in einem Geschäftswertfestsetzungsverfahren handelt es sich um eine Entscheidung in erster Instanz.«

Normenkette:

KostO § 31 ; ZPO § 148 § 252 ;

Gründe:

I.

In der den Nachlass der am 7.12.1992 verstorbenen Erblasserin betreffenden Nachlasssache setzte das Landgericht im Beschluss vom 19.12.1997 den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens erstmalig fest. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 14 hin hob das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 21.7.1998 den angegriffenen Beschluss auf und verwies das Verfahren insoweit an das Landgericht zurück. Mit Beschluss vom 1.12.2004 setzte das Landgericht das Verfahren auf Festsetzung des Geschäftswerts bis zum rechtskräftigen Abschluss eines zwischen den Beteiligten zu 1 bis 13 und der Beteiligten zu 14 anhängigen Verfahrens aus, das einen in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruch betrifft. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 9.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.