OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2023
3 W 60/22
Normen:
FamFG § 11 Abs. 5; FamFG § 21; FamFG § 348; ZPO § 86; BGB § 1944 Abs. 2 S. 2; BGB § 1948 Abs. 1; BGB § 1950; BGB § 2097; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 76
FamRZ 2023, 1663
ZEV 2023, 308
ZEV 2023, 655
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 45/11

Aussetzung eines Verfahrens in Erbsachen bei Tod des KlägersAusschlagungsfrist bei gewillkürter ErbfolgeAusschlagung der testamentarischen Erbfolge und Annahme des gesetzlichen ErbesAusschlagung der testamentarischen Erbfolge bei Berliner Testament

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 3 W 60/22

DRsp Nr. 2023/2977

Aussetzung eines Verfahrens in Erbsachen bei Tod des Klägers Ausschlagungsfrist bei gewillkürter Erbfolge Ausschlagung der testamentarischen Erbfolge und Annahme des gesetzlichen Erbes Ausschlagung der testamentarischen Erbfolge bei Berliner Testament

Soweit in einem Berliner Testament ein Schlusserbe bestimmt ist, tritt dieser als Ersatzerbe ein, soweit der überlebende Ehegatte bezüglich der testamentarischen Erbfolge die Erbschaft ausschlägt. In diesem Fall kommt die Annahme der gesetzlichen Erbfolge durch den überlebenden Ehegatten nicht mehr zum Tragen, da gemäß dem Berliner Testament davon auszugehen ist, dass der Erblasser den Schlusserben als Ersatzerben einsetzen wollte, da diesem das Erbe am Ende zufallen sollte.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 5.1.2022 - 6 VI 45/11(2) aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 28.9.2021, einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist, wird zurückgewiesen.

Die Tatsachen, die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 2 den beantragten Erbschein zu erteilen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1 auferlegt.

Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: 283.000,00 €

Normenkette:

FamFG § 11 Abs. 5;