FG Nürnberg - Urteil vom 06.02.2003
IV 397/01
Normen:
ErbStG § 23 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1048

Ausübung des Wahlrechts nach § 23 Abs. 1 ErbStG nicht fristgebunden

FG Nürnberg, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen IV 397/01

DRsp Nr. 2003/8259

Ausübung des Wahlrechts nach § 23 Abs. 1 ErbStG nicht fristgebunden

§ 23 Abs. 1 ErbStG sieht für die Ausübung des Wahlrechts weder eine Frist vor, noch ist die nach dieser Vorschrift einmal getroffene Wahl der Besteuerung nach dem Jahreswert unwiderruflich. Deshalb kann die Wahl der Besteuerung nach dem Jahreswert noch geändert werden, solange die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Normenkette:

ErbStG § 23 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Erwerber die Besteuerung nach dem Kapitalwert noch wählen kann, wenn die Steuer entsprechend seiner ursprünglichen Wahl nach § 23 Abs. 1 ErbStG in einem bestandskräftigen, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) ergangenen Bescheid nach dem Jahreswert der Nutzung festgesetzt worden ist.

Gemäß notariellen Urkunden vom 20.12.1993 erhielt der Kläger von seinem Vater unentgeltlich jeweils einen95/100-stel Miteigentumsanteil an dessen Grundbesitz zum einen in den Gemarkungen A.,