Streitig ist, ob der Erwerber die Besteuerung nach dem Kapitalwert noch wählen kann, wenn die Steuer entsprechend seiner ursprünglichen Wahl nach § 23 Abs. 1 ErbStG in einem bestandskräftigen, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) ergangenen Bescheid nach dem Jahreswert der Nutzung festgesetzt worden ist.
Gemäß notariellen Urkunden vom 20.12.1993 erhielt der Kläger von seinem Vater unentgeltlich jeweils einen95/100-stel Miteigentumsanteil an dessen Grundbesitz zum einen in den Gemarkungen A.,
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